Erstattungsfähigkeit und regressfähige Kosten von Detekteien

Die Kosten für die Beauftragung einer Detektei oder eines Privatdetektiven können unter bestimmten Umständen erstattungsfähig sein, was jedoch nicht heisst, dass diese Kosten grundsätzlich regressfähig sind.

Bei entsprechenden Voraussetzungen, sind Honorare von Detekteien ein Bestandteil von Rechtsverfolgungskosten, für die das „Verursacherprinzip“ gilt.

Dass heisst, man kann die entstandenen Kosten von dem zurückfordern, der durch sein Verhalten den ganzen Fall verursacht hat. Zu diesen regressfähigen Kosten zählen u.a. Rechtsanwaltskosten und auch die Kosten sowie Auslagen für die Beauftragung eines u.U. notwendigen Sachverständigen.

Es gibt einige Gerichtsurteile, in denen eindeutig zu Gunsten des Auftraggebers einer Detektei entschieden wurde, so dass die gegnerische Partei die Kosten des Detektiv zu übernehmen hatte. Dabei ist jedoch die Notwendigkeit zu berücksichtigen. Wenn z.B. ein Privatdetektiv (oder eine Detektei) durch ihre Ermittlungen wichtige Beweise zur Verhandlung beisteuern können, die den gesamten Verlauf beeinflussen oder auch beschleunigen, dann stehen die Chancen sehr gut das diese Kosten auch regressfähig sind. Selbstverständlich nur, wenn die Beweise zu einem Urteilsspruch zu Gunsten des Auftraggebers der Detektei führen.

Die Aussage sowie die eingebrachten Beweise eines Berufsdetektiven wird vor Gericht als eine unabhängige Zeugenaussage bewertet, da Detektive bekanntlich keine hoheitlichen Befugnisse oder Sonderrechte besitzen und somit als „normale“ Personen gelten.

Auch wenn dem Privatdetektiv (oder der Detektei) eine gewisse Abhängigkeit vorgeworfen werden könnte, dadurch, dass sie von deiner der beiden Parteien mit den Ermittlungen beauftragt und bezahlt wurde, unterliegt der Detektiv wie jeder anderer Zeuge auch, der Pflicht zur Angabe wahrer Tatsachen, da er sonst einen Meineid riskieren würde.

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